Sperrgrund im Detail · Beschreibung und Inhalte
Sperrgrund Beschreibung:
Was im Textfeld nicht stehen darf.
Das Beschreibungsfeld des Google-Unternehmensprofils (früher Google My Business) ist kein Werbeplatz. Google schließt dort Links, Sonderangebote und minderwertige Inhalte ausdrücklich aus – und moderiert Beschreibungen, Beiträge und Fotos.
Was Google in der Beschreibung ausschließt
Die Richtlinie nennt drei ausdrücklich unzulässige Kategorien – dazu kommen Inhalte ohne Bezug zum Unternehmen:
- Minderwertige, irrelevante oder ablenkende Inhalte Falschschreibungen, effekthascherische Zeichenketten, sinnlose Buchstabenkombinationen, Füllwörter ohne Aussage.
- Werbung für Sonderaktionen und günstige Preise Googles eigene Beispiele: „50 % Rabatt auf alles“ oder „Leckere Sandwiches für nur 2 €“.
- Links jeglicher Art Kein Website-Link, kein Social-Media-Link, keine Terminbuchungs-URL im Beschreibungstext. Für die Website gibt es ein eigenes Feld.
- Inhalte ohne Bezug zum Unternehmen Alles, was nicht eindeutig mit dem Betrieb zusammenhängt – auch allgemeine Branchentipps oder Zitate.
Vertrauliche Daten sind ein eigener Verstoß
Neben der Profilrichtlinie gilt die allgemeine Inhaltsrichtlinie von Google. Danach sind Inhalte unzulässig, die private oder vertrauliche Informationen enthalten oder einwerben – zum Beispiel personenbezogene Finanzdaten, amtliche Ausweise, mit einem Namen verknüpfte Kontaktdaten, vertrauliche Aufzeichnungen oder Links zu Seiten mit personenbezogenen Daten.
Wichtig für Händler: Die eigenen Geschäftskontaktdaten dürfen im Profil und in Antworten auf Rezensionen genannt werden. Das Einwerben personenbezogener Daten von Kunden ist dagegen nicht gestattet.
Wohin die Inhalte stattdessen gehören
Fast jeder Verstoß im Beschreibungsfeld entsteht, weil der richtige Ort für die Information nicht bekannt ist. Diese Zuordnung löst das Problem:
| Was Sie sagen wollen | Nicht in die Beschreibung | Richtiger Ort |
|---|---|---|
| Rabatt, Aktion, Angebot | „20 % auf alles bis Ende des Monats“ | Beiträge (Posts) im Profil |
| Website oder Buchungsseite | Link im Text | Feld „Website“ im Profil |
| Liste der Leistungen | Aufzählung im Fließtext | Feld „Leistungen“ |
| Preise | Preisliste im Text | Leistungen, Menü oder Website |
| Suchbegriffe | Stichwortketten am Textende | Kategorie und Leistungen |
Offizielle Grundlage: Grundlegende Richtlinien und Richtlinien zu verbotenen und eingeschränkt zulässigen Inhalten.
Der Weg zurück: Schritt für Schritt
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Beschreibung gegen die vier Ausschlüsse prüfen
Lesen Sie den Text und markieren Sie jede URL, jede Preis- oder Rabattaussage und jede Keyword-Kette. Was markiert ist, wird gestrichen.
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Inhalt neu schreiben – sachlich und knapp
Beschreiben Sie in zwei bis vier Sätzen, was der Betrieb macht, für wen und seit wann. Keine Superlative, keine Ausrufezeichen, keine Aufzählung von Suchbegriffen.
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Gestrichene Informationen umziehen
Leistungen ins Leistungsfeld, Links ins Website-Feld, Aktionen in einen Beitrag. So geht keine Information verloren, aber der Verstoß ist weg.
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Auch Beiträge und Fotos prüfen
Die Inhaltsrichtlinie gilt für alle Inhalte im Profil. Ein älterer Beitrag mit Rabattcode oder ein Foto mit eingeblendeter Telefonnummer kann genauso beanstandet werden.
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Erst dann Einspruch einlegen
Der Einspruch prüft den Zustand, den er vorfindet. Steht der Verstoß noch im Profil, wird die Sperrung mit der gleichen Begründung bestätigt. Der Ablauf des Einspruchs beginnt deshalb nach der Korrektur.
Häufige Fragen
Darf ein Link in der Google-Unternehmensbeschreibung stehen?
Nein. Google schließt Links jeglicher Art in der Unternehmensbeschreibung ausdrücklich aus. Für die Website gibt es ein eigenes Feld im Profil, für Terminbuchungen und Bestellseiten einen eigenen Button. Wer einen Link in den Text schreibt, riskiert die Ablehnung der Beschreibung – und bei Wiederholung eine Prüfung des Profils.
Darf ich Rabatte oder Angebote in der Beschreibung nennen?
Nein, Werbung für Sonderaktionen, günstige Preise und Angebote ist nicht zulässig. Google nennt als Beispiel ausdrücklich „50 % Rabatt auf alles“. Für Aktionen gibt es die Beiträge im Profil – dort sind sie vorgesehen und laufen nach einer Frist automatisch aus.
Wie lang sollte die Unternehmensbeschreibung sein?
Google gibt eine Zeichenobergrenze im Feld vor, verlangt aber keine Ausschöpfung. Zwei bis vier sachliche Sätze, die den Betrieb erklären, erfüllen den Zweck besser als ein ausformulierter Werbetext. Kürze senkt außerdem das Risiko, versehentlich in eine der ausgeschlossenen Kategorien zu geraten.
Gilt die Inhaltsrichtlinie auch für Fotos und Beiträge?
Ja. Die Inhaltsrichtlinien gelten für alle Inhalte im Unternehmensprofil, einschließlich Fotos, Videos, Beiträgen und Antworten auf Rezensionen. Beanstandet werden kann grundsätzlich jeder dieser Bereiche – nicht nur das Beschreibungsfeld.
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Andere Sperrgründe im Überblick: Sperrgründe · Verwandt: Kategorien und Website und Telefon. Und wenn noch unklar ist, welche Meldung vorliegt: alle neun Meldungen im Vergleich.