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Sperrgrund im Detail · Beschreibung und Inhalte

Sperrgrund Beschreibung:
Was im Textfeld nicht stehen darf.

Das Beschreibungsfeld des Google-Unternehmensprofils (früher Google My Business) ist kein Werbeplatz. Google schließt dort Links, Sonderangebote und minderwertige Inhalte ausdrücklich aus – und moderiert Beschreibungen, Beiträge und Fotos.

Die Beschreibung erklärt, sie verkauft nicht Google formuliert die Aufgabe des Feldes klar: nützliche Informationen zu Leistungen und Produkten, zur Philosophie und Geschichte des Unternehmens – übersichtlich und den Tatsachen entsprechend. Sobald das Feld eine Verkaufsfläche wird, greift die Inhaltsrichtlinie.

Was Google in der Beschreibung ausschließt

Die Richtlinie nennt drei ausdrücklich unzulässige Kategorien – dazu kommen Inhalte ohne Bezug zum Unternehmen:

Vertrauliche Daten sind ein eigener Verstoß

Neben der Profilrichtlinie gilt die allgemeine Inhaltsrichtlinie von Google. Danach sind Inhalte unzulässig, die private oder vertrauliche Informationen enthalten oder einwerben – zum Beispiel personenbezogene Finanzdaten, amtliche Ausweise, mit einem Namen verknüpfte Kontaktdaten, vertrauliche Aufzeichnungen oder Links zu Seiten mit personenbezogenen Daten.

Wichtig für Händler: Die eigenen Geschäftskontaktdaten dürfen im Profil und in Antworten auf Rezensionen genannt werden. Das Einwerben personenbezogener Daten von Kunden ist dagegen nicht gestattet.

Wohin die Inhalte stattdessen gehören

Fast jeder Verstoß im Beschreibungsfeld entsteht, weil der richtige Ort für die Information nicht bekannt ist. Diese Zuordnung löst das Problem:

Was Sie sagen wollenNicht in die BeschreibungRichtiger Ort
Rabatt, Aktion, Angebot„20 % auf alles bis Ende des Monats“Beiträge (Posts) im Profil
Website oder BuchungsseiteLink im TextFeld „Website“ im Profil
Liste der LeistungenAufzählung im FließtextFeld „Leistungen“
PreisePreisliste im TextLeistungen, Menü oder Website
SuchbegriffeStichwortketten am TextendeKategorie und Leistungen

Offizielle Grundlage: Grundlegende Richtlinien und Richtlinien zu verbotenen und eingeschränkt zulässigen Inhalten.

Der Weg zurück: Schritt für Schritt

  1. Beschreibung gegen die vier Ausschlüsse prüfen

    Lesen Sie den Text und markieren Sie jede URL, jede Preis- oder Rabattaussage und jede Keyword-Kette. Was markiert ist, wird gestrichen.

  2. Inhalt neu schreiben – sachlich und knapp

    Beschreiben Sie in zwei bis vier Sätzen, was der Betrieb macht, für wen und seit wann. Keine Superlative, keine Ausrufezeichen, keine Aufzählung von Suchbegriffen.

  3. Gestrichene Informationen umziehen

    Leistungen ins Leistungsfeld, Links ins Website-Feld, Aktionen in einen Beitrag. So geht keine Information verloren, aber der Verstoß ist weg.

  4. Auch Beiträge und Fotos prüfen

    Die Inhaltsrichtlinie gilt für alle Inhalte im Profil. Ein älterer Beitrag mit Rabattcode oder ein Foto mit eingeblendeter Telefonnummer kann genauso beanstandet werden.

  5. Erst dann Einspruch einlegen

    Der Einspruch prüft den Zustand, den er vorfindet. Steht der Verstoß noch im Profil, wird die Sperrung mit der gleichen Begründung bestätigt. Der Ablauf des Einspruchs beginnt deshalb nach der Korrektur.

Der häufigste Irrtum: die Beschreibung als SEO-Feld Viele Beschreibungen sind nach dem Muster „Leistung, Ort, Leistung, Ort“ gebaut – in der Annahme, das helfe der Suche. Tatsächlich ist das ein Richtlinienverstoß, und die Beschreibung hat für das lokale Ranking deutlich weniger Gewicht als Kategorie, Bewertungen und die Konsistenz der Angaben. Wer die Beschreibung sauber und knapp hält, verliert keine Sichtbarkeit – er verliert nur das Risiko.

Häufige Fragen

Darf ein Link in der Google-Unternehmensbeschreibung stehen?

Nein. Google schließt Links jeglicher Art in der Unternehmensbeschreibung ausdrücklich aus. Für die Website gibt es ein eigenes Feld im Profil, für Terminbuchungen und Bestellseiten einen eigenen Button. Wer einen Link in den Text schreibt, riskiert die Ablehnung der Beschreibung – und bei Wiederholung eine Prüfung des Profils.

Darf ich Rabatte oder Angebote in der Beschreibung nennen?

Nein, Werbung für Sonderaktionen, günstige Preise und Angebote ist nicht zulässig. Google nennt als Beispiel ausdrücklich „50 % Rabatt auf alles“. Für Aktionen gibt es die Beiträge im Profil – dort sind sie vorgesehen und laufen nach einer Frist automatisch aus.

Wie lang sollte die Unternehmensbeschreibung sein?

Google gibt eine Zeichenobergrenze im Feld vor, verlangt aber keine Ausschöpfung. Zwei bis vier sachliche Sätze, die den Betrieb erklären, erfüllen den Zweck besser als ein ausformulierter Werbetext. Kürze senkt außerdem das Risiko, versehentlich in eine der ausgeschlossenen Kategorien zu geraten.

Gilt die Inhaltsrichtlinie auch für Fotos und Beiträge?

Ja. Die Inhaltsrichtlinien gelten für alle Inhalte im Unternehmensprofil, einschließlich Fotos, Videos, Beiträgen und Antworten auf Rezensionen. Beanstandet werden kann grundsätzlich jeder dieser Bereiche – nicht nur das Beschreibungsfeld.

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12 Seiten · PDF · Version 1.3 · Stand Oktober 2026

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